Kommentierte Forderungen

Filed under: Basel — Jeremias @ 1. Dezember 2009

Forderung 1: Für eine kritische Universität und mehr Mitbestimmung der Studierenden an der Ausgestaltung des Bildungsangebots

  1. Angebote ausgehend von studentischer Aktivität, wie beispielsweise Seminare aber auch freiwillige wissenschaftliche Arbeiten, sollen in einem größeren und einfacheren Rahmen möglich gemacht und gleichwertig angerechnet werden. Das Prinzip des „learning contract“ soll ausgebaut bzw. vereinfacht werden, da es bis anhin aufgrund komplizierter Auflagen zu wenig genutzt wird. Das heisst, keine Einschränkung der Anzahl der „learning contracts“. Die Exekutive (bisher die Regenz und das Rektorat bzw. der Universitätsrat) sollte eine Entwicklung zur Förderung studentischer Aktivität gutheißen und konkret fördern und diese auch im Vorlesungsverzeichnis als solche kennzeichnen.1

  2. Durch Präsenzkontrollen wird eine aktive Teilnahme aller Beteiligten gehemmt, da suggeriert wird, dass eine physische Präsenz für das Studium ausreichend sei. Die zuständigen Instanzen, insbesondere in der philosophisch-historischen Fakultät, werden aufgefordert, die bestehende Ordnung zu überdenken und nach einem freiheitlicheren Prinzip zu gestalten (ergo keine Präsenzkontrollen). Zusätzlich sollen zu Beginn einer Veranstaltung eine sinnvolle Form des Leistungsnachweises von den Dozierenden in Zusammenarbeit mit den Studierenden festgelegt werden. Ob es Sinn macht Module anzubieten, sollte in den einzelnen Fällen überdacht werden und in Rücksprache mit den Studierenden des Faches (Fachgruppen, Skuba-Vertreter und Studierende) weitergeführt oder abgeschafft werden. Ausserdem hemmt diese „Überregulierung“ die Mobilität unter den Universitäten.2

Bisher unterliegt die Ordnung über die Präsenzkontrollen und der Modularisierung der einzelnen Fächer den Fakultäten, wobei sie vom Universitätsrat genehmigt werden muss.3

  1. Eine angemessene Betreuung in einem Seminar ist nur dann möglich, wenn sich die Zahl der DozentInnen proportional zu den Studierenden in einem Feld von ungefähr 1:25 bewegt. Alles andere ist eine Massenveranstaltung. Die Institute sowie Fakultäten werden aufgefordert, sich für das Berufungsverfahren einzusetzen und – wenn in diesem Sinne nötig – mehr Professuren bzw. Dozentenstellen zu fordern. Von der Planungskommission bzw. dem Rektorat sowie dem Universitätsrat (in seiner Exekutivfunktion sowie seiner Planungsfunktion) wird gefordert sich (auch) anhand der jeweiligen Studierendenzahl in dieser Frage zu orientieren.4 Bisher wurde die Planung der Gewichtung der Fakultäten/ Institute unter anderem anhand von wirtschaftlichen, standortstheoretischen und der „Frage nach dem Sparpotential“ durchgeführt.5 Die Universität ist jedoch auch nach den Maßstäben der Interessen der Studierenden, der Dozierenden und dem gesamten Personal auszurichten!

  2. Dies ist schwer machbar, da der Universitätsrat das „oberste Entscheidungs- und Aufsichtsorgan der Universität“6 ist und sich ausschließlich aus Mitgliedern aus „Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und Politik, welche nicht der Universität angehören“7 zusammensetzt. Momentan sind 11 Mitglieder im Universitätsrat, 4 sind der Politik zuzuschreiben, 4 der Wirtschaft (Spitalwesen, Beratung Life Science, Unternehmer sowie Verwaltungsrat versch. Unternehmen), 2 als „Head of Pharma Research“ zweier multinationaler Unternehmen (auch Wirtschaft) und 1 Mitglied, welches man dem Feld der Wissenschaft zugehörig erklären kann.8 Gesetzeswidrig ist außerdem die Zusammensetzung des Rates: 2 Frauen, 9 Männer.9 Momentan ist der Bereich der Kultur nicht vertreten.

Verweis auf Forderung 3 Organigramm mit Gesetzesartikel und Hinweis auf Geschlechtergleichheit

Forderung 2: Die Wiedereingliederung des ausgelagerten Reinigungspersonals, die angemessene Arbeitsbedingungen mit sich bringt

  1. Stand der Dinge: Nach dem Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungbranche der Deutschweiz10 beträgt der absolute Minimallohn einer Unterhaltsreinigerin/ eines Unterhaltsreinigers ab 2009 16.70 CHF (Stundenlohn) mit einem Anteil von ¾ eines 13. Monatslohns (+6,1%). Die Universität Basel beansprucht Putzdienste von den Firmen ISS, Reif, Vebego und GMC. In einem Gespräch mit Angestellten einer dieser Firmen11 wurde deutlich, dass die betreffende Firma grundsätzlich nur bereit ist, den Minimallohn zu zahlen. Erst nach erheblichem Druck seitens der Angestellten wurde der Stundensatz auf 18.50 CHF angehoben. Berichten Rita Schiavis von der Gewerkschaft UNIA Nordwestschweiz zufolge stellen die genannten Reinigungsfirmen einen Teil ihrer Angestellten weniger als 12,5 Stunden pro Woche ein, mit dem Ziel, die Abgaben für die Krankentaggeldversicherung zu umgehen. Zudem wird absichtlich versucht, die Jahreslöhne unter 25’000 CHF zu halten, um die Zahlung der 2. Säule (Pensionskasse) für die Angestellten einzusparen.

  2. Vorschlag: Laut Schiavi zahlt die Universität Basel trotz der Auslagerung des Personals zwischen 30 und 37 CHF für die Putzleistung pro Stunde. Bei einer Wiedereingliederung der Reinigungsangestellten (also bei direkter Anstellung durch die Universität) könnten mit gleich hohen Kosten wesentlich bessere, Existenz sichernde Löhne für das Reinigungspersonal bezahlt werden. Zudem würden dieselben Arbeitsbedingungen wie für alle Universitätsangestellten gelten: Krippenplätze könnten in Anspruch genommen werden, die Angestellten stünden unter fairem Kündigungsschutz, für Taggeldversicherung und Pensionskasse wäre gesorgt.

Forderung 3: Wir verlangen eine Demokratisierung der universitären Strukturen und vollständige Transparenz, insbesondere bezüglich der Finanzierung von Studiengängen und Forschungsprojekten

  1. Wir fordern sofort eine vollständige Offenlegung der Finanzströme und den Verteilungskriterien, primär in Bezug auf die Finanzierung von Instituten, Studiengängen und Forschungsprojekten. Des Weiteren fordern wir Transparenz in den organisatorischen Strukturen, den Entscheidungsfindungsprozessen des Universitätsrates12. Dies ist für unsere weitere Arbeit von grundlegender Bedeutung, um unsere Kritik konkret zu gestalten und unsere Vorschläge zu vertiefen. Das Wissen darüber stellt in unserem Demokratieverständnis ein Grundrecht dar. Es gibt keine Gründe, dies nicht offen zu legen. Ansonsten muss angenommen werden, dass der Öffentlichkeit etwas verheimlicht wird.

Forderung 4: Soziale Hintergründe und finanzielle Verhältnisse sollen kein Grund sein, nicht studieren zu können

  1. Erinnert man sich an den Artikel 26 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, welche 1948 von der UNO verabschiedet wurde, erhält man einen moralischen Leitfaden: „[...] der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.“ Rechtlich beziehen wir uns auf das Schweizerische Bundesgesetz nachdem außer den persönlichen Fähigkeiten keine Selektionsvorgaben erlaubt sind: „Geeignet für eine Ausbildung ist, wer die Aufnahme- und die Promotionsbestimmungen der Ausbildungsstätte erfüllt.“13 Deshalb fordern wir eine Abschaffung der Studiengebühren, da diese eine Selektion nach finanziellen Kriterien vornimmt. Für Studierende aus finanziell schwachen Verhältnissen ist es tatsächlich ein Problem, die jährlichen Gebühren von ca. 1’400 CHF aufzubringen. Da ein progressives Gebührensystem für die Universität undenkbar wäre, schlagen wir vor, die Kluft der finanziellen Hintergründe, die unter den Studierenden herrscht, durch eine Abschaffung eben dieser Gebühren zu schmälern. Gemäss des Jahresberichts 2008 der Universität Basel entsprechen die Einnahmen durch Studiengebühren à 1’400 CHF auf 11’360 Studierende rund 2,9% des Gesamtbudgets von rund 538 Mio. CHF. Auch eine Erhöhung der Studiengebühren würde diesen Prozentsatz nur marginal vergrössern, stellt jedoch für viele Studierende eine weitere Präkarisierung ihrer ökonomischen Situation dar.

  2. Eine Abschaffung der Studiengebühren würde eine Vereinfachung im Verwaltungswesen der Universität, sowie für die betroffenen Studierenden mit sich bringen: Erstens entfällt der logistische Aufwand, die Studiengebühren einzutreiben und zweitens wären weniger Studierende von den Stipendien des Kantons abhängig. Dieses Modell sollte eine Öffnung des Stipendienwesens zur Folge haben, mit dem Ziel, Stipendien in angemessener Höhe (ca. 26’000 CHF pro Jahr)14 zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muss es im gleichen Zug möglich sein, die Stipendienrichtlinien auf nationaler Ebene zu harmonisieren.

1 Statut der Universität Basel, 12. Dezember 2007, § 11, § 12 und § 16 sowie „Universitätsgesetz“, 8. November 1995,§ 7, §10 und §11

2 Urs Stäheli, Basler Zeitung, 18. November 2009, S. 32

3 Statut der Universität Basel, 12. Dezember 2007, § 16

4 „Universitätsgesetz“, 8. November 1995, § 7, § 10 und § 12

5 „Die Universität Basel 2005 – 2008, Bericht und Antrag des Universitätsrats an die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Leistungsvereinbarung 2005 – 2008, 6. April 2004, Anhang 2

6 „Universitätsgesetz“, 8. November 1995, § 7

7 „Universitätsgesetz“, 8. November 1995, § 8

8 www.unibas.ch

9 „Universitätsgesetz“, 8. November 1995, weiter § 8

10 gültig ab 1. April 2007, Def. Gem. Art. 4.1 GAV

11 Name bekannt, aus Grunden des Datenschutzes nicht angegeben

12 Geschützt aufgrund des „Persönlichkeitsschutzes“, Mitteilung von Herrn Hans Amstutz, Generalsekretär Universität Basel

13 SR 416.0 Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz), 3. Abschnitt, Artikel 6

14 SKOS-Richtlinie

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